Nachdem sich auf Spazierwegen einer steirischen Gemeinde Giftköder-Vorfälle häuften, schlossen sich mehrere Privatpersonen zusammen, um den Täter auf eigene Faust zu überführen. Dies sollte durch Installation von sog "Wildkameras" auf den betroffenen öffentlichen Spazierwegen ermöglicht werden.1 Anhand dieses Beispiels soll in weiterer Folge die datenschutzrechtliche Zulässigkeit einer durch Private installierten "Foto- bzw Videofalle" an öffentlich zugänglichen wie privaten Orten ebenso wie der (bestimmungsgemäße) Einsatz von Wildkameras im Wald thematisiert werden.