Dieser Beitrag erscheint als Folgeartikel zum Beitrag jusIT 2021/46, in welchem die Zurechnung unterstellter Personen zum Verantwortlichen mit besonderem Fokus auf das Verhältnis zwischen "Mitarbeiter" und "Arbeitgeber" diskutiert wurde. Nachdem im vorherigen Beitrag die Weisungsunterworfenheit als ein zentrales Kriterium für die Zurechnung identifiziert wurde, setzt sich dieser Artikel näher mit der datenschutzrechtlichen "Weisung", in der DS-GVO auch als "Anweisung" bezeichnet, des Arbeitgebers an den Mitarbeiter auseinander. Es wird untersucht, welche Charakteristika die datenschutzrechtliche Weisung in sich birgt, ob eine Parallele zur arbeitsrechtlichen Weisung vorliegt oder diese als originär datenschutzrechtliches Instrument betrachtet werden muss und welche Konsequenzen Mitarbeiter zu erwarten haben, wenn sie gegen datenschutzrechtliche Vorgaben verstoßen.