RL 91/250/EWG : Art 4, 5, 6
UrhG: §§ 40a Abs 2, 40d Abs 2, 40e
Sowohl der nicht-dekompilierte Objektcode als auch das Ergebnis der Dekompilierung, der Quellcode, genießen als zwei Ausdrucksformen desselben Computerprogramms urheberrechtlichen Schutz.