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EuGH: Dekompilierung auch zur Fehlerberichtigung zulässig

IT-Recht JudikaturUrheberrechtBearbeiter: Thomas Rainer SchmittjusIT 2022/5jusIT 2022, 16 Heft 1 v. 25.2.2022

RL 91/250/EWG : Art 4, 5, 6

UrhG: §§ 40a Abs 2, 40d Abs 2, 40e

Sowohl der nicht-dekompilierte Objektcode als auch das Ergebnis der Dekompilierung, der Quellcode, genießen als zwei Ausdrucksformen desselben Computerprogramms urheberrechtlichen Schutz.

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