RL 2006/115/EG : Art 8 Abs 2
UrhG: § 76 Abs 3
Der Begriff des "Tonträgers" ist im Lichte der Art 3 lit b des Römer Abkommens und Art 2 lit b WPPT auszulegen. Er umfasst daher nur auf den Ton beschränkte Festlegungen und umfasst keine Form einer Festlegung, die Bestandteil eines Filmwerks oder eines anderen audiovisuellen Werks ist.