EMRK: Art 8, 10
ABGB: §§ 16, 20, 43
Die anlasslose Massenüberwachung durch staatliche Geheimdienste ohne Einrichtung von Aufsichtselementen ist grundsätzlich mit der EMRK unvereinbar. Jedenfalls ist eine "end-to-end" Absicherung des einzelnen Überwachungsvorgangs erforderlich. Zum Schutz von vertraulichem Material von Journalisten bedarf es darüber hinaus weitergehender Sicherungen.