Dieser Beitrag beschäftigt sich aus Anlass einer aktuellen Entscheidung des OGH zum Auskunftsrecht aus einer Krankengeschichte zunächst allgemein mit dem Recht auf Erhalt einer Kopie nach Art 15 Abs 3 DSGVO und enthält in weiterer Folge einige konkrete Anmerkungen zum Beschluss des OGH (17. 12. 2020, 6 Ob 138/20t).