VO (EU) 2016/679 : Art 82 Abs 1, ErwGr 146 Satz 3
AEUV: Art 267 Abs 3
Die Details und der genaue Umfang des Geldentschädigungsanspruchs nach Art 82 Abs 1 DSGVO sowie dessen Verständnis im Hinblick auf ErwGr 146 Satz 3 sind in der Rsp des EuGH noch nicht erschöpfend geklärt und können auch nicht unmittelbar aus der DSGVO bestimmt werden.