BGB: § 611a
ABGB: § 1151
Die faktische Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch sog "Crowdworker", die auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung ihre Tätigkeit für den Betreiber einer Online-Plattform ("Crowdsourcer") erbringen, kann dazu führen, dass diese rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis einzustufen ist.