vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BAG: Crowdworker können Arbeitnehmer sein

IT-Recht JudikaturBAGBearbeiter: Markus TischitzjusIT 2021/25jusIT 2021, 74 Heft 2 v. 28.4.2021

BGB: § 611a

ABGB: § 1151

Die faktische Durchführung von Kleinstaufträgen ("Mikrojobs") durch sog "Crowdworker", die auf Grundlage einer Rahmenvereinbarung ihre Tätigkeit für den Betreiber einer Online-Plattform ("Crowdsourcer") erbringen, kann dazu führen, dass diese rechtliche Beziehung als Arbeitsverhältnis einzustufen ist.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte