Die Datenschutzbehörde muss den Beschwerdeführer über den "Fortgang und das Ergebnis der Untersuchung" unterrichten. Diese Pflicht bildet ein unionsrechtliches Spezifikum und besteht selbstständig neben der Pflicht zur Entscheidung. Der Beitrag widmet sich diesen in Art 57 Abs 1 lit f DSGVO bezeichneten Aufgaben der Datenschutzbehörde im Beschwerdeverfahren und dem Rechtsschutz im Fall ihrer Untätigkeit.