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OGH: Strafbarkeit der Bezeichnung "Gestapo-88" für ein drahtloses lokales Netzwerk (WLAN)

IT-Recht JudikaturOGHBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2021/8jusIT 2021, 29 Heft 1 v. 25.2.2021

VerbotsG: § 3g

StPO: § 314 Abs 1, § 345 Abs 1 Z 6, § 498 Abs 3

Die provokative Bezeichnung des eigenen WLAN mit Begriffen wie zB "Gestapo-88", "Schutzstaffel-88" und "Schutzstaffel-1" erfüllt den Straftatbestand der Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG in objektiver und subjektiver Hinsicht.

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