VerbotsG: § 3g
StPO: § 314 Abs 1, § 345 Abs 1 Z 6, § 498 Abs 3
Die provokative Bezeichnung des eigenen WLAN mit Begriffen wie zB "Gestapo-88", "Schutzstaffel-88" und "Schutzstaffel-1" erfüllt den Straftatbestand der Wiederbetätigung nach § 3g VerbotsG in objektiver und subjektiver Hinsicht.