FAGG: § 3 Z 2, § 11 Abs 1, § 12 Abs 1, § 15 Abs 4
Der (natürliche) Konsens der Parteien geht dem objektiven Erklärungswert, sohin auch einem allfälligen Urkundeninhalt, vor.Voraussetzung für das Vorliegen eines Fernabsatzvertrags ist nur ein für den Fernvertrieb organisiertes Vertriebs- oder Dienstleistungssystem in Bezug auf den Vertragsabschluss, nicht auch in Bezug auf die Lieferung. Das Fehlen eines organisierten Versandsystems schadet daher nicht.