ABGB: §§ 16, 43
UrhG: § 78
Für die Kommunikation in sozialen Netzwerken, wie insb auf Twitter, ist die ausgeprägte Flüchtigkeit der Meinungsäußerung typisch. Solche Kommunikationsformen bieten ein großes Potenzial für Persönlichkeitsverletzungen, weil die Mitteilungen einfach gestaltet sind, nur flüchtig betrachtet werden und kurzfristigen Aufmerksamkeitsregeln folgen.