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Kein immaterieller Schadenersatz für die rechtswidrige Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten gemäß Art 9 DSGVO, wenn keine (erhebliche) Gefühlsbeeinträchtigung vorliegt? Kritik zu OLG Innsbruck 13. 2. 2020, 1 R 182/19b

Datenschutz & E-GovernmentRA Dr. Christian WirthensohnjusIT 2020/56jusIT 2020, 160 Heft 4 v. 24.8.2020

Das OLG Innsbruck hat mit Urteil vom 13. 2. 2020 zu 1 R 182/19b die Zuerkennung von datenschutzrechtlichem Schadenersatz an vier Kriterien gebunden, die aus unionsrechtlicher Sicht Zweifel aufkommen lassen. Die Kriterien sollen daher im Folgenden kritisch hinterfragt werden.

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