Das OLG Innsbruck hat mit Urteil vom 13. 2. 2020 zu 1 R 182/19b die Zuerkennung von datenschutzrechtlichem Schadenersatz an vier Kriterien gebunden, die aus unionsrechtlicher Sicht Zweifel aufkommen lassen. Die Kriterien sollen daher im Folgenden kritisch hinterfragt werden.