Sowohl der VwGH als auch das BVwG hatten sich jüngst mit der Frage zu beschäftigen, unter welchen Voraussetzungen juristische Personen für Datenschutzverstöße gegen das (neue) DSG bzw die DSGVO bestraft werden können. Sowohl VwGH als auch BVwG haben entschieden, dass die Nennung einer natürlichen Person, deren Handeln der juristischen Person zuzurechnen ist, ein notwendiges Element für die Verhängung einer Strafe für datenschutzrechtliche Pflichtverstöße darstellt. Das Zusammenspiel der DSGVO und des VStG und der (im Hinblick auf die Vorgaben der DSGVO etwas verunglückten) Bestimmung des § 30 DSG wird in der Literatur stark diskutiert. Wenngleich die Entscheidungen im Hinblick auf die Verwaltungsstraftatbestände des DSG die bisherige Rechtsprechung des VwGH zur Strafbarkeit juristischer Personen fortführen, stehen die entsprechenden Entscheidungen bei DSGVO-Verstößen jedoch im Widerspruch zu Art 83 DSGVO.1