Das Internet hat im Bereich des Gesellschaftsrechts relativ spät Einzug gehalten. Was die Nutzung des Internet im Zusammenhang mit der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft anbelangt, so hat die Aktionärsrechte-Richtlinie 2007/36/EG einen Meilenstein markiert. Seit deren innerstaatlicher Umsetzung durch das Aktienrechts-Änderungsgesetz 2009 ist in Österreich diesbezüglich nicht mehr allzu viel geschehen. Dies hat sich nun durch zwei voneinander unabhängige Entwicklungen geändert: Zum einen hat die Europäische Union im Jahr 2017 eine Änderung der Aktionärsrechte-Richtlinie - Richtlinie (EU) 2017/828, häufig auch als Aktionärsrechte-Richtlinie II bezeichnet - beschlossen. Zum anderen haben die Corona-Pandemie und die damit verbundenen Auswirkungen den österr Gesetzgeber dazu veranlasst, ein eigenes Gesellschaftsrechtliches COVID-19-Gesetz zu verabschieden, welches zeitlich befristet sogar eine rein virtuelle Hauptversammlung zulässt. Beide Normenkomplexe sollen hier vorgestellt werden.