VO (EU) 2016/679 : Art 6 Abs 1 lit f, Art 17 Abs 1 lit a und lit d, Art 21
GewO: § 152
Die Verarbeitung von Daten über historische Insolvenzen und Zahlungsausfälle durch die Kreditauskunftei ist notwendig und rechtmäßig, auch vor dem Hintergrund, dass es der EU-Verordnungsgesetzgeber für erforderlich sieht, das Risiko von Forderungen anhand eines zumindest fünfjährigen Beobachtungszeitraums vergangener Zahlungsausfälle abzuschätzen.