UrhG: §§ 3, 18a, 38, 73 f
Lichtbilder genießen bereits dann urheberrechtlichen Schutz als Lichtbildwerke, wenn eine individuelle Zuordnung zwischen Lichtbild und Fotograf insofern möglich ist, als dessen Persönlichkeit aufgrund der von ihm gewählten Gestaltungsmittel (zB Motiv, Beleuchtung, Perspektive bzw Blickwinkel, Bildausschnitt) zum Ausdruck gelangt.