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DSB: Notwendiger Österreichbezug einer Beschwerde

Datenschutz & E-Government JudikaturDSBBearbeiter: Dietmar JahneljusIT 2020/14jusIT 2020, 41 Heft 1 v. 17.2.2020

VO (EU) 2016/679 : Art 77 Abs 1, ErwGr 141

Auch wenn es der Wortlaut ("insbesondere") von Art 77 Abs 1 DS-GVO und ErwGr 141 nahelegt, dass eine Beschwerde bei jeder Aufsichtsbehörde eingebracht werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck des Art 77 DS-GVO sein kann, Aufsichtsbehörden zur Einbringung einer Beschwerde für zuständig zu erklären, zu denen keinerlei objektiver Konnex besteht.

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