VO (EU) 2016/679 : Art 77 Abs 1, ErwGr 141
Auch wenn es der Wortlaut ("insbesondere") von Art 77 Abs 1 DS-GVO und ErwGr 141 nahelegt, dass eine Beschwerde bei jeder Aufsichtsbehörde eingebracht werden kann, so ist dem entgegenzuhalten, dass es nicht Sinn und Zweck des Art 77 DS-GVO sein kann, Aufsichtsbehörden zur Einbringung einer Beschwerde für zuständig zu erklären, zu denen keinerlei objektiver Konnex besteht.