VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 7 und Z 11, Art 5, Art 6 Abs 1 und 4, Art 10
DSG: § 1 Abs 2, § 4 Abs 3, § 9, § 69
Handelt es sich bei den publizierten Daten (hier: eines Disziplinarerkenntnisses der Kärntner Jägerschaft) um Daten über eine verwaltungsbehördlich strafbare Handlung, ist auf diese Verarbeitung § 4 Abs 3 DSG anzuwenden. Da keiner der dort genannten Tatbestände erfüllt ist, ist die Publikation der in Rede stehenden Daten auf der frei zugänglichen Website der zuständigen Jägerschaft schon deshalb unzulässig.