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BVwG: Veröffentlichung von Disziplinarerkenntnissen auf Website

Datenschutz & E-Government JudikaturBVwGBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2020/11jusIT 2020, 37 Heft 1 v. 17.2.2020

VO (EU) 2016/679 : Art 4 Z 7 und Z 11, Art 5, Art 6 Abs 1 und 4, Art 10

DSG: § 1 Abs 2, § 4 Abs 3, § 9, § 69

Handelt es sich bei den publizierten Daten (hier: eines Disziplinarerkenntnisses der Kärntner Jägerschaft) um Daten über eine verwaltungsbehördlich strafbare Handlung, ist auf diese Verarbeitung § 4 Abs 3 DSG anzuwenden. Da keiner der dort genannten Tatbestände erfüllt ist, ist die Publikation der in Rede stehenden Daten auf der frei zugänglichen Website der zuständigen Jägerschaft schon deshalb unzulässig.

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