Ab 1. 1. 2020 haben BürgerInnen und Unternehmen gem § 1a E-GovG das Recht auf elektronische Kommunikation mit Behörden in allen Angelegenheiten, die in Gesetzgebung Bundessache sind. Dies betrifft Gerichte und Verwaltungsbehörden gleichermaßen (§ 1a Abs 1 E-GovG). Zudem sind beide Richtungen der Kommunikation umfasst, also Anbringen an Behörden wie auch Zustellungen von Behörden.1 Lediglich Angelegenheiten, die schon rein faktisch nicht geeignet sind, elektronisch erledigt zu werden, sind von diesem Recht ausgenommen. Freilich können Behörden auch weiterhin gewisse Einschränkungen für elektronische Anbringen vorsehen (§ 1a Abs 2 E-GovG, § 13 Abs 2 AVG) und müssen die passende Art der Zustellung innerhalb des jeweiligen Zustellregimes (physisch oder elektronisch) risikoabhängig verfügen (zB § 22 AVG, § 83 StPO, § 89 ZPO iVm § 5 ZustG). Eine freie Wahl zwischen einem der beiden Zustellregime besteht ab Jahreswechsel aber nur mehr eingeschränkt: Wird dem Recht auf elektronische Zustellung (unzulässigerweise) nicht entsprochen, droht der Nichteintritt der Zustellwirkung und damit die Unwirksamkeit des Behördenakts bzw die Hemmung der Rechtsmittelfrist, sofern keine Heilung eintritt (§ 7 ZustG). Der Zeitpunkt der Aufnahme des elektronischen Verkehrs ist im Internet kundzumachen (§ 1a Abs 2 E-GovG). Gewissermaßen als Pendant zu diesem Recht müssen Unternehmen (ausgenommen Kleinstunternehmen) spätestens ab 1. 1. 2020 für elektronische Zustellungen erreichbar sein (§ 1b E-GovG).2 So soll die vom Deregulierungsgesetz 2017 (BGBl I 40/2017) intendierte Effizienzsteigerung der Verwaltung und der Ausbau des E-Governments erreicht werden ("Digital-first-Strategie").3 Im Detail birgt dieses neue Recht jedoch eine Reihe spannender Rechtsfragen, deren endgültige Klärung durch höchstgerichtliche Rsp abzuwarten sein wird.