Die Frage, ob ein beigezogener Dienstleister als datenschutzrechtlicher Auftragsverarbeiter zu qualifizieren ist, hat bei der Umsetzung der DS-GVO für große Verunsicherung gesorgt. In den Fokus der Aufmerksamkeit sind dabei Pflege- und Wartungsleistungen gerückt, insb dann, wenn der Dienstleister aus Anlass seiner Tätigkeit von personenbezogenen Daten Kenntnis nehmen könnte, ohne dass dies aber zum vertraglich vereinbarten Leistungsgegenstand gehört. Der folgende Beitrag versucht, Abgrenzungsmerkmale aufzuzeigen.