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OGH: Amtswegige Anonymisierungen im RIS-Justiz

IT-Recht JudikaturOGHBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2019/36jusIT 2019, 96 Heft 3 v. 24.6.2019

ABGB: §§ 16, 43

OGHG: § 15 Abs 2, 4 und 5

Zur Entscheidung über einen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung einer OGH-Entscheidung (hier: Unterhaltsbeschluss) ist nach § 15 Abs 5 erste Alternative OGHG der erkennende Senat der Ursprungsentscheidung zuständig.

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