ABGB: §§ 864a, 884, 914
ECG: § 12
Im vorvertraglichen Bereich kann jede Partei einseitig Formerfordernisse festlegen, und zwar sowohl für Erklärungen des Gegners (zB Schriftform für die Annahme des Anbots) als auch für eigene Erklärungen (hier: Wirksamkeit einer per E-Mail abgegebenen Erklärung erst nach schriftlicher Bestätigung). Im zweiten Fall gibt sie zu erkennen, dass ihr vor Einhaltung der Form der endgültige Bindungswille fehlt.