UrhG (Deutschland): §§ 15, 16, 19a, 72, 97, 97a
BGB: § 286
Die rechtswidrige Verwendung eines Lichtbildes, das von einem Hobbyfotografen aufgenommen wurde, führt zu einem Schadenersatzanspruch, für dessen Berechnung nicht auf die Empfehlungen der Mittelstandsvereinbarung Fotomarketing (MFM) zurückgegriffen werden kann. Handelt es sich bei dem Lichtbild um einen "Schnappschuss", kann der Schadenersatzanspruch im Wege der Lizenzanalogie unter Abwägung aller Umstände des Einzelfalls auf € 100 geschätzt werden.