DSG: § 36 Abs 1, § 45 Abs 2, § 69
SPG: §§ 67, 73 Abs 1, § 75 Abs 1, § 90
Auf Verfahren, die zum Zeitpunkt des Geltungsbeginns der DS-GVO vor dem BVwG anhängig waren, ist - mit Ausnahme der Bestimmungen über die Zuständigkeit - die neue Rechtslage anzuwenden.