Dieser Beitrag bespricht die Entscheidung DSB-D123.077/0003-DSB/2018 der Datenschutzbehörde vom 13. 8. 2018, in der die Behörde ua zu beurteilen hatte, ob die Veröffentlichung von Nutzer-Kommentaren in einem Online-Diskussionsforum vom Medienprivileg erfasst ist. Die DSB bejahte die Anwendbarkeit des Medienprivilegs und wies die Beschwerde, mit der eine Verletzung im Recht auf Löschung behauptet wurde, wegen Unzuständigkeit zurück. Besondere Beachtung verdient zum einen die Stellungnahme der Behörde zur Unionsrechtskonformität des neuen Medienprivilegs gem § 9 Abs 1 DSG, zum anderen die Begründung der DSB für ihre Entscheidung, die Beschwerde wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen. Auch der - von der Behörde nicht angesprochenen - Frage, ob im Anwendungsbereich des Medienprivilegs eine Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte eröffnet ist, sollen einige Überlegungen gewidmet werden.