RL 2001/29/EG : Art 2, 3, 4
UrhG: §§ 1, 2
Der Werkbegriff des Europäischen Urheberrechts, wie er insb die RL 2001/29/EG (InfoSoc-RL) prägt, impliziert notwendigerweise eine Ausdrucksform des urheberrechtlichen Schutzobjekts, die es mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbar macht, auch wenn diese Ausdrucksform nicht notwendigerweise dauerhaft sein sollte.