Thomas Rainer Schmitt, in IT- und Urheberrechtsthemen bereits mehrfach ausgewiesener Autor, veröffentlicht mit dem vorliegenden Werk seine als Universitätsassistent bei Christiane Wendehorst an der Universität Wien verfasste rechtswissenschaftliche Doktorarbeit zu Gewährleistungsfragen bei Erwerb und Nutzung von ICT. Obwohl das Werk mit eindeutig zivilrechtlichem Fokus angelegt ist, wurden urheberrechtliche und datenschutzrechtliche Erwägungen in erfreulicher Tiefe einbezogen. Das erfordert den Blick auf die Aktualität der Ausführungen: Auch wenn mit "2018" datiert, verdeutlicht das mit November 2017 gezeichnete Vorwort, dass die Arbeiten bereits im Oktober 2016 (mit Einreichung der Dissertation) abgeschlossen waren und notwendige Aktualisierungen mit Stichtag 1. 6. 2017 vorgenommen wurden. Dass bis zum Erscheinen ein weiteres halbes Jahr verging, ist gerade beim behandelten Thema besonders bedauerlich, weil die Aktivitäten des (Unions-)Gesetzgebers sich geradezu überschlagen: Im Mai 2016 trat die DS-GVO in Kraft, deren nationale Details noch wenige Tage vor voller Geltung im Mai 2018 vom österreichischen Gesetzgeber in wesentlichen Punkten umfassend normiert wurden. Kaum weniger dramatisch verläuft derzeit die Entwicklung im Urheberrecht, nachdem die Europäische Kommission (EK) im Herbst 2016 das sog "Copyright Package" vorlegte, das neben grenzüberschreitender Portabilität und Umsetzung des Vertrags von Marrakesch gerade auch einen Richtlinienentwurf betr Urheberrecht im Digitalen Binnenmarkt umfasste. Geoblocking ist inzwischen durch die VO (EU) 2018/302 unionsweit reglementiert, die VO (EU) 2017/1563 gewährt lesebehinderten Personen die erforderlichen Vergünstigungen, ergänzt durch die RL (EU) 2017/1564 , die in Österreich im Zuge der UrhG-Nov 2018 (BGBl I 63/2018) umgesetzt wurde. Besonders einschlägig aber sind die Initiativen der EK zum Digitalen Binnenmarkt, die neben dem im Dezember 2015 zur Diskussion gestellten Richtlinienentwurf über vertragliche Aspekte der Bereitstellung digitaler Inhalte im Jahr 2017 dezidiert auf den Rechtsrahmen der Datenwirtschaft/Digital Economy (insb KOM/2017/0009) und im Frühjahr 2018 geballt auf den Aufbau des Europäischen Datenraums (KOM/2018/0232 ff) abstellt. Allen Aktivitäten folgt eine Flut von Dokumenten, Stellungnahmen, Literaturmeinungen etc. In solchen Zeiten ist es schwer, fundierte rechtswissenschaftliche Arbeit zu einschlägigen Fragen zu leisten. Umso mehr Anerkennung gebührt AutorInnen, die die Mühsal in Kenntnis unvermeidbarer Einschränkungen des finalen Werkes durch partielles Veralten - allein im Verlauf der Drucklegung - in Kauf nehmen und sich dennoch an die brandaktuellen Themen wagen. Diese Anerkennung soll Tomas Rainer Schmitt für seine Erörterung gewährleistungsrechtlicher Fragen bei Verträgen über digitale Inhalte explizit ausgesprochen werden. Selbst wenn also die datenschutzrechtlichen Ausführungen auf dem DSG 2000 aufsetzen (S 177 ff) und die DS-GVO erkennbar erst im Rahmen der Aktualisierung (insb FN 1087) einbezogen wird, erfahren (personenbezogene) Daten als Leistungsgegenstand eine sachliche Behandlung, die sowohl in Umfang als auch Tiefe (und letztlich im Ergebnis) positiv überrascht (weshalb noch darauf zurückzukommen sein wird). Auch die urheberrechtlichen Entwicklungen werden soweit wie möglich einbezogen, Portabilitätsverordnung und Geoblocking mit Stand Juni 2017 im "Ausblick" nachgebessert. Mehr soll nicht verlangt werden.