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Technische Grenzen der Anonymisierung

Datenschutz & E-GovernmentAssoz. Prof. Mag. DI Dr. Michael SonntagjusIT 2018/54jusIT 2018, 137 Heft 4 v. 24.8.2018

Bekanntlich ist die DS-GVO nur für die Verarbeitung personenbezogener Daten relevant. Ein auf den ersten Blick "einfacher" Ausweg, um nicht in den Anwendungsbereich des Datenschutzrechts zu gelangen, wäre es daher, nur anonyme Daten ohne Personenbezug zu speichern, zu verarbeiten, zu veröffentlichen etc. Doch ist dies bei Weitem nicht so simpel, wie es aussieht, bzw sind die Daten dann nicht mehr gut (oder eventuell überhaupt) nutzbar. Der Beitrag stellt dar, wie Anonymisierung möglich ist und wie sie "gemessen" werden kann, insb durch die Darstellung von "k-Anonymität". Schlussendlich werden einige Fragen identifiziert, welche teilweise endgültiger juristischer Beantwortung harren - erst nach deren Beantwortung kann wirklich gesagt werden, wann Daten anonym sind und wann (noch) nicht.

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