Geht es um die Verletzung von Urheberrechten, so ist von Anfang an zu definieren, woran die Verletzung begangen worden sein soll. Im Bereich der IT ist dies besonders wichtig, da in der Praxis oft verschiedene Werke - wie Computerprogramme, Filmwerke, Datenbankwerke, sui generis geschützte Datenbanken, UML-Diagramme, Grafiken, Musik, Algorithmen, Patente etc - gleichzeitig betroffen sind. Nicht jeder Aspekt eines Computerprogramms ist aber durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt. Im vorliegenden Fall führte genau dieser Definitionsmangel - festzustellen, was exakt verletzt wurde - zu Unschärfen in einer Entscheidung. Diese soll zum Anlass genommen werden, um das Thema inhaltlich auszuführen.1