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Keine Bearbeitung des Datenbank-Programms durch einen Datenbank-Link

IT-RechtAssoz. Prof. Mag. DI Dr. Michael SonntagjusIT 2017/88jusIT 2017, 214 Heft 6 v. 20.12.2017

Geht es um die Verletzung von Urheberrechten, so ist von Anfang an zu definieren, woran die Verletzung begangen worden sein soll. Im Bereich der IT ist dies besonders wichtig, da in der Praxis oft verschiedene Werke - wie Computerprogramme, Filmwerke, Datenbankwerke, sui generis geschützte Datenbanken, UML-Diagramme, Grafiken, Musik, Algorithmen, Patente etc - gleichzeitig betroffen sind. Nicht jeder Aspekt eines Computerprogramms ist aber durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützt. Im vorliegenden Fall führte genau dieser Definitionsmangel - festzustellen, was exakt verletzt wurde - zu Unschärfen in einer Entscheidung. Diese soll zum Anlass genommen werden, um das Thema inhaltlich auszuführen.11Für detaillierte Auskünfte bzgl des technischen Hintergrunds des Falles und die Zurverfügungstellung der Entscheidungen der Vorinstanzen sei an dieser Stelle Hon.-Prof. RA Dr. Clemens Thiele herzlich gedankt, der als Vertreter der obsiegenden beklagten Partei am Verfahren beteiligt war.

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