Im DSG-Teil des Kommentars wird mit der 21. Ergänzungslieferung die Aufhebung von § 28 Abs 2 DSG 2000 (Widerspruchsrecht ohne Begründung) durch den VfGH mit Wirkung vom 1. 1. 2017 berücksichtigt. Bemerkenswert ist darüber hinaus ein neuer Zusatz zur Anmerkung 8 zu § 26 DSG, der darauf hinweist, dass nach Auffassung der DSB der Nachweis der Identität des Auskunftswerbers auch durch ein mit einer qualifizierten elektronischen Signatur iSd § 4 Abs 1 SignaturV gezeichnetes Auskunftsbegehren per E-Mail erbracht werden kann. Aus welchem konkreten Bescheid diese Ansicht der DSB hervorgeht, wird allerdings nicht angegeben.