EMRK: Art 8, 10
DSG 2000: §§ 1, 48
Das Verbot der Verbreitung von Steuerdaten (hier: mittels SMS-Diensten) durch eine nationale Datenschutzbehörde, auch wenn sie aus einer legalen und öffentlich zugänglichen Quelle (hier: Datenbank der Finanzbehörden) stammen, verstößt nicht gegen Art 10 EMRK, da eine erhebliche Zweckänderung zulasten der Betroffenen erfolgt.