RL 2001/29/EG : Art 1 Abs 2 lit c, Art 9
RL 93/83/EWG (Abgrenzung)
Eine nationale Regelung, die die umgehende Weiterverbreitung von Werken, die von Fernsehsendern mit Gemeinwohlverpflichtungen ausgestrahlt wurden, im Gebiet der ursprünglichen Ausstrahlung über Kabel bzw das Internet erlaubt, fällt nicht unter Art 9 RL 2001/29/EG bzgl "Zugang zum Kabel von Sendediensten" und wird daher von dieser Bestimmung nicht gestattet.