DSG 2000: § 4 Z 3 und 4, § 26 Abs 1, § 31 Abs 1, 8
RL 95/46/EG : Art 4
Verarbeitet jemand personenbezogene Daten, so ist er Auftraggeber und nach § 26 Abs 1 DSG 2000 zur Auskunftserteilung verpflichtet. Verarbeitet dieser Auftraggeber keine auf den Auskunftswerber bezogenen Daten, so ist er diesem dennoch zur Erteilung einer Negativauskunft verpflichtet.