RL 2011/83/EU : Art 21
BGB: § 312a Abs 5
Einem Verbraucher darf für einen Anruf im Zusammenhang mit einem geschlossenen Vertrag unter einer von einem Unternehmer eingerichteten Service-Rufnummer nur der Standardtarif einer gewöhnlichen Verbindung (zu einer geografischen Festnetz- oder Mobilfunknummer) berechnet werden.