DSG 2000: §§ 26, 27, 31 Abs 1, 2, 3, 4
AVG: § 13 Abs 3, § 66 Abs 4
Gem § 31 Abs 4 DSG 2000 ist einer Beschwerde nach § 31 Abs 1 DSG 2000 das zugrunde liegende Auskunftsbegehren anzuschließen. Fehlt es, ist nach § 13 Abs 3 AVG ein Mängelbehebungsauftrag zu erteilen. Wird diesem nicht entsprochen, so ist die Beschwerde zurückzuweisen. Ein nachträgliches Vorlegen des Auskunftsbegehrens im Verfahren vor dem BVwG ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung.