RL 2001/29/EG : Art 5 Abs 2 lit b
Eine mitgliedstaatliche Regelung, die die Ex-ante-Befreiung von der Pflicht zur Urheberrechtsabgabe ohne Festlegung objektiver Kriterien der Einzelvereinbarung überlässt und die Rückerstattung auf juristische Personen als Endnutzer einschränkt, ist mit Art 5 Abs 2 lit b RL 2001/29/EG nicht vereinbar.