In seinem Beitrag zur Frage der datenschutzrechtlichen Einordnung von Bilddaten in diesem Heft 102, 135, regt Knyrim ausdrücklich zur weiteren Diskussion an. Dieser Aufruf wird gern aufgegriffen, um einige weiterführende Gedanken zu dieser nach wie vor noch ungeklärten Problematik anzustellen. Vor dem Hintergrund, dass die DS-GVO1 bereits in Kraft getreten ist und ab 25. 5. 2018 unmittelbar anwendbar sein wird, werden die folgenden Ausführungen auch die Regelungen und Wertungen der DS-GVO berücksichtigen.