DSG 2000: § 26 Abs 1, § 31
AVG: § 13 Abs 3
Ist ein Auskunftsbegehren nicht an jenen Adressaten gerichtet, der nach dem Beschwerdevorbringen zur Auskunftserteilung verpflichtet ist, so ist die Beschwerde von der DSB nach § 13 Abs 3 AVG iVm § 31 Abs 4 DSG 2000 zurückzuweisen.