Vor Aufnahme einer Datenverarbeitung hat grundsätzlich jeder Auftraggeber iSd DSG 2000 eine Meldung an die Datenschutzbehörde zum Zweck der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Im vorliegenden Beitrag werden die Bestimmungen zur Registrierung beim Datenverarbeitungsregister inhaltlich erörtert und es wird insb auf die Standardanwendungen als Ausnahme von der Registrierungspflicht eingegangen. Da die Datenschutz-Grundverordnung die Meldepflicht an das Datenverarbeitungsregister nicht mehr vorsieht, wird ein Ausblick auf die neuen Regelungen gegeben, die an die Stelle der Registrierung treten werden.