MSchG: § 4 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 2
Das Vorhandensein einer (auch noch so geringen) Unterscheidungskraft eines Zeichens ist Voraussetzung der Markenregistrierung. Auch für Domainmarken (hier: E.COM) ist die Unterscheidungskraft anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde, einzelfallbezogen zu prüfen.