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OLG Wien: Unterscheidungskraft für Domainmarken

IT-Recht JudikaturOLG WienBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2016/68jusIT 2016, 150 Heft 4 v. 25.8.2016

MSchG: § 4 Abs 1 Z 3, § 4 Abs 2

Das Vorhandensein einer (auch noch so geringen) Unterscheidungskraft eines Zeichens ist Voraussetzung der Markenregistrierung. Auch für Domainmarken (hier: E.COM) ist die Unterscheidungskraft anhand der konkret beanspruchten Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen angemeldet wurde, einzelfallbezogen zu prüfen.

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