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EuGH: Marktplatzbetreiber haften offline gleich wie online

IT-Recht JudikaturEuGHBearbeiter: Clemens ThielejusIT 2016/63jusIT 2016, 140 Heft 4 v. 25.8.2016

RL 2004/48/EG : Art 11 Satz 3

Der Anwendungsbereich der Rechtsdurchsetzungs-RL 2004/48/EG (IPRED) ist nicht auf den elektronischen Handel beschränkt.Die Betreiber realer Marktplätze müssen gleichermaßen wie Betreiber von Handelsplattformen im Internet Maßnahmen zur Verhinderung von Markenrechts­verletzungen ergreifen.

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