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Der Marktplatzbetreiber als Mittelsperson: Was online gilt, gilt auch (fast) offline

IT-RechtRA Hon.-Prof. Dr. Clemens Thiele, LL.M. Tax (GGU)jusIT 2016/61jusIT 2016, 135 Heft 4 v. 25.8.2016

Die Europäische Rsp hat den Kampf gegen die Design- und Markenpiraterie um eine interessante Facette bereichert. Vor Kurzem hat der Gerichtshof der Europäischen Union in Luxemburg11EuGH 7. 7. 2016, C-494/15 (Tommy Hilfiger Licensing ua) = ECLI:EU:C: 2016:528 = jusIT 2016/63, 140 (in diesem Heft). entschieden, dass der Betreiber eines physischen Marktplatzes es zu unterlassen hat, von Händlern begangene Schutzrechtsverletzungen zu prolongieren. Er hat sogar Maßnahmen zur Verhinderung erneuter Verstöße zu ergreifen. Er muss dafür sorgen, dass keine Produktfälschungen mehr an die KundInnen gebracht werden. Im Ergebnis führen die in den Mitgliedstaaten gerichtlich durchsetzbaren Ansprüche zu denselben Bedingungen, wie sie bereits für die Betreiber von Online-Marktplätzen wie eBay oder Suchmaschinenbetreiber wie Google gelten. Der vorliegende Beitrag nimmt eine erste Einschätzung dieser Entwicklung vor.

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