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VwG Wien: Beweismittelgewinnung für ein Zivilverfahren kann weder Unterbleiben der Meldung noch der Kennzeichnung einer Videoüberwachung rechtfertigen

Datenschutz & E-Government JudikaturDatenschutzrechtBearbeiter: Alexander FlendrovskyjusIT 2016/41jusIT 2016, 83 Heft 2 v. 20.4.2016

DSG 2000: §§ 17, 50a, 50c, 50d, § 52 Abs 2 Z 1, § 52 Abs 2 Z 4

VStG: § 5 Abs 1, §§ 9, 19

VwGVG: § 52

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