DSG 2000: § 4 Z 4, § 4 Z 5, §§ 17, 50a, 50c, 50d, 52 Abs 2 Z 1, § 52 Abs 2 Z 4
VStG: §§ 5, 7, 9 Abs 1, § 19
Die Geschäftsführer einer mit der Hausverwaltung betrauten GmbH sind verwaltungsstrafrechtlich für die Verletzung der Melde- und Kennzeichnungspflicht einer von einem Berufsdetektiv durchgeführten Videoüberwachung verantwortlich, die der Gewinnung von Beweismitteln für die Kündigung eines Mieters im verwalteten Haus dient. Ein relevanter Rechtsirrtum ist in einem solchen Fall auszuschließen.