ABGB: §§ 1295, 1304
Wird ausdrücklich vereinbart, dass wichtige Daten zu erhalten sind, und wird in der Folge gegen diese Vereinbarung verstoßen, wird dadurch die gebotene Sorgfalt in gravierender Art und Weise außer Acht gelassen, sodass der Aufwand für die Datenrekonstruktion als Schaden geltend gemacht werden kann.