StGB: § 148a
ZuKG: § 10
§ 148a StGB ist gegenüber § 10 ZuKG stillschweigend subsidiär, mit der Konsequenz, dass nur gewerbsmäßiges Handeln strafbar ist, private Nutzer straffrei bleiben und der Täter nur auf Verlangen des in seinen Rechten verletzten Diensteanbieters zu verfolgen ist.