EMRK: Art 6, 10, 46
Eine zweijährige Blockade von YouTube verletzt die Freiheit der Antragsteller, Informationen und Ideen zu empfangen und weiterzugeben.Die Verfügung von allgemeinen Sperren von Plattformen wegen einzelner Inhalte war (zum Zeitpunkt des Antrags) nicht durch ein hinreichend bestimmtes Gesetz vorgesehen.